Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reinigung
der Firma Reinglanz UG (haftungsbeschränkt),
vertreten durch den Geschäftsführer, Andrii Havrylenko,
geschäftsansässig Makarenkostr. 4, 17438 Wolgast
– nachfolgend “ Reinglanz“ genannt –
1.) Allgemeines
2.) Vertragsdauer und Kündigung
3.) Objekteinweisung
4.) Leistungen Reinglanz
5.) Umfang und Durchführung der Leistungen
6.) Reinigungsmittel und Geräte
7.) Leistungen des Auftraggebers
8.) Reklamationen
9.) Vergütung
10.) Haftung und Haftungsbegrenzung
11.) Abwerbung
12.) Unterbrechung der Reinigung
13.) Rechtsnachfolge
14.) Lohn- und Preisgleitklausel
15.) Datenschutz
16.) Schlussbestimmungen
17.) Gerichtsstand und Erfüllungsort
1.) Allgemeines:
Alle Dienstleistungen des Auftragnehmers erfolgen zu diesen Bedingungen. Der
Auftraggeber erkennt durch den Vertragsabschluss bzw. die Aufgabe von Bestellungen
ausdrücklich an, dass diese Bedingungen Vertragsbestandteil sind. Für zukünftige, weitere
Vertragsabschlüsse oder laufende Vertragsbeziehungen gelten die allgemeinen
Geschäftsbedingungen
des Auftragnehmers auch ohne weitere ausdrückliche Bezugnahme in der jeweils gültigen
Form als vereinbart.
Etwaige, entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind auch dann, wenn keine
Zurückweisung erfolgt, nur und in soweit verbindlich, als die in ausdrücklicher Abänderung
dieser Geschäftsbedingungen schriftlich vereinbart werden.
Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen oder Absprachen, auch mit
Außendienstmitarbeitern des Auftraggebers, gelten nur dann als rechtswirksam vereinbart,
wenn sie von Reinglanz schriftlich bestätigt worden sind. Angebote von Reinglanz sind bis
zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Bei der regelmäßig vorgesehenen
Schriftform kommt der Vertrag durch die beiderseitige Unterzeichnung von Auftraggeber und
Reinglanz zustande. Erteilt der Auftraggeber den Auftrag mündlich, so kommt dieser unter
Zugrundelegung des schriftlichen Angebotes mit der Auftragsbestätigung durch Reinglanz
zustande.
Für jeden Vertragsabschluss gelten die zu diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Preise; bei
laufenden Geschäftsbeziehungen gelten die jeweils vereinbarten leistungszeitpunktgültigen
Preise von Reinglanz.
2.) Vertragsdauer und Kündigung:
Gebäudenreinigungsverträge werden zwischen Auftraggeber und Reinglanz vorerst für 3
Monate Probezeit geschlossen.
Die Kündigungsfrist beträgt bei Laufzeitverträgen drei Monate zum Ablauf des Vertrages und
bedarf der Schriftform. Wird der Vertrag nicht vor Ablauf gekündigt, so verlängert er sich
stillschweigend auf unbegrenzte Zeitraum.
Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung an, sondern auf
den Eingang beim anderen Vertragspartner.
Die in den Individualverträgen vereinbarten Laufzeiten/Kündigungsfristen sind den
vorgenannten
vorrangig.
Verträge die auf Zuruf entstehen, sind von dem Zeitpunkt an verbindlich, an dem dem
Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.
Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so ist jede Partei berechtigt, ihn mit
einer Frist von drei Monaten zu kündigen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
Nebenabreden, Vorbehalte, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner.
3.) Objekteinweisung:
Vor der Tätigkeitsaufnahme durch Reinglanz ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter
von Reinglanz in das zu reinigende Objekt einzuweisen und auf mögliche Gefahrenquellen
ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel zu übergeben. Für
Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Personal von Reinglanz
herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet
Reinglanz im Rahmen des Nr. 10.
Erfolgt eine Einweisung – gleich aus welchen Gründen – nicht, so kann der Auftraggeber bei
eventuellen Fehlleistungen und Schäden, die auf die mangelnde Unterrichtung
zurückzuführen sind, Reinglanz nicht schadenersatzpflichtig machen.
Reinglanz wird es gestattet, innerhalb des betreuten Objekts für Bewohner und Besucher
kenntlich, ein Firmenschild anzubringen, aus dem ersichtlich ist, dass das Objekt von
Reinglanz gereinigt wird und wie
dessen Bewohner Reinglanz erreichen können. Die Kosten hierfür werden von Reinglanz
übernommen.
4.) Leistungen von Reinglanz:
Reinglanz verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des Reinigungsvertrages oder in der
Auftragsbestätigung festgehaltenen Dienstleistungen fach- und sachgerecht durchzuführen
und nur durch
Arbeitskräfte durchführen zu lassen, die eine entsprechende Eignung und Zuverlässigkeit
vorweisen und in einem Arbeits-/ Rechtsverhältnis zu Reinglanz stehen. Reinglanz ist
berechtigt zur Erfüllung seiner Leistungen geeignete Subunternehmen zu beauftragen. Der
Einsatz und die Weisungsbefugnis obliegt ausschließlich Reinglanz. Abweichungen von den
Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Dienstleistungsumfang und
-standard gewahrt bleibt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers nach deren
Beendigung noch am selben Tag zu besichtigen und die ordnungsgemäße Ausführung
sowie Material- und Zeitaufwand zu bestätigen. Verzichtet der Auftraggeber auf die
Besichtigung und Bestätigung oder unterbleibt diese aus Gründen, die Reinglanz nicht zu
vertreten hat, so gelten die Leistungen als vertragsgerecht ausgeführt, es sei denn, der
Auftraggeber rügt unverzüglich nach den für Reklamationen getroffenen Vereinbarungen.
Nach Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, ist der Reinglanz verpflichtet,
die überlassenen Schlüssel unverzüglich an den Auftraggeber zurück zu geben. Ein
Zurückbehaltungsrecht steht Reinglanz jedoch auf Grund von unbezahlten Rechnungen zu.
Für ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild, sowie angepasste Arbeitskleidung sorgt
Reinglanz.
Ausländisches Personal darf nur eingesetzt werden, wenn eine Aufenthalts- und
Arbeitsgenehmigung vorliegt. Das eingesetzte Personal wird durch das
Qualitätsmanagement von Reinglanz überwacht.
Dem Personal ist ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu
nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Das Personal
ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit
dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Das Personal ist ferner
verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden,
unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben. Dem Personal ist untersagt, Personen, die
nicht vom Auftragnehmer eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Das gilt auch für
Kinder.
5.) Umfang und Durchführung der Leistungen:
Die vereinbarten Leistungen werden im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung festgelegt.
Sollten zusätzliche Arbeiten ausgeführt werden, so wird Reinglanz dem Auftraggeber einen
Kostenvoranschlag unterbreiten und aufgrund gesonderter Beauftragung tätig.
Vereinbarte turnusmäßige wöchentliche Leistungen können nur während der normalen
Arbeitsstunden an Werktagen erbracht werden. Entfällt ein Turnus auf einen Feiertag, so
entfällt der Anspruch des Auftraggebers auf die Durchführung der Leistung, ohne dass ihm
ein Minderungsanspruch zusteht. In den Fällen, in denen im Leistungsverzeichnis ein Turnus
von 2x wöchentlich vereinbart ist, ist Reinglanz bei Wegfall eines Turnus durch einen
Feiertag jedoch nicht verpflichtet, die ausgefallenen Leistungen durch verstärkten Einsatz
beim verbleibenden Turnus auszugleichen.
6.) Reinigungsmittel und Geräte:
Reinglanz stellt die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte, Reinigungs- und
Pflegemittel in ausreichender Menge auf ihre Kosten zur Verfügung. Für alle Arbeiten
werden nur hochwertige Reinigungsmittel verwendet. Ätzende und säurehaltige Mittel dürfen
– mit Ausnahme für Toiletten – nicht verwendet werden. PVC-Böden sind mit antistatischen
und rutschfesten Mitteln zu reinigen. Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige
Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, Handtücher und Toilettenpapier sowie einen für die Unterbringung der Hilfsmittel (Material, Maschinen, Geräte) verschließbaren Raum, Schrank
o.ä. zur Verfügung und übernimmt dafür die Kosten.
7.) Leistungen des Auftraggebers:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Reinglanz je Wirtschaftseinheit kostenlos warmes Wasser
und Strom für den
Betrieb von Maschinen in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur
Verfügung zu stellen, sowie einen ganzjährig frei zugänglichen Wasseranschluss mit
Schlauchanschlussmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Bei Großanlagen überlässt der Auftraggeber Reinglanz unentgeltlich einen geeigneten,
verschließbaren Raum, für Materialien, Geräte und Maschinen, sowie einen Aufenthaltsraum
für das Personal von Reinglanz.
Reinglanz sorgt dafür, dass bei der Benutzung der Räume sowie bei der Begehung des
Objektes alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.
8.) Reklamationen:
Reinglanz ist bei der Erbringung seiner Leistung verpflichtet, die Arbeiten so durchzuführen,
dass Störungen und Belästigungen weitgehend vermieden werden und die gesetzlich
bestimmten Ruhezeiten Beachtung finden. Reklamationen des Auftraggebers können nur
Berücksichtigung finden, wenn sie unverzüglich nach der Durchführung der Leistungen von
Reinglanz mittels eingeschriebenen Briefs mitgeteilt werden. Sie können nur innerhalb von
längstens 24 Stunden nach Beendigung der beanstandeten Reinigungsarbeiten von
Reinglanz berücksichtigt werden. Fernmündliche oder mündliche Reklamationen können nur
dann berücksichtigt werden, wenn deren Berechtigung von Reinglanz ausdrücklich bestätigt
wird.
Mängel müssen unverzüglich nach Beendigung der Reinigungsarbeiten gerügt werden.
Weisen die vertraglich vereinbarten Leistungen Mängel auf und wurden unverzüglich gerügt,
dann ist Reinglanz zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Rechnungskürzungen
ohne vorangegangene ordnungsgemäße Reklamation und Aufforderung zur Behebung der
Mängel bzw. Einräumung einer Nachbesserung innerhalb einer hierfür gesetzten,
angemessenen Frist, können vom Auftraggeber nicht vorgenommen werden.
Die Leistungen von Reinglanz werden dann als vertragsgerecht durchgeführt anerkannt,
wenn der Auftraggeber nach Beendigung der Arbeiten entgegen der ihn treffenden
Besichtigung- und
Bestätigungspflicht, nicht unverzüglich Einwendungen erhebt.
9.) Vergütung:
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Vertrag vereinbarte monatliche Vergütung
innerhalb
des vereinbarten Zahlungsziel nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug auf das von
Reinglanz bekannt gegebene Bank- oder Postscheckkonto zu überweisen. Das Entgelt für Leistungen aus Verträgen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden, ist
innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum – bei Reinglanz. eingehend – zahlbar, so dass
sich der Auftraggeber am 11. Tag nach Rechnungsdatum in Verzug befindet. Der
Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit unstreitig oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Das Zurückbehaltungsrecht ist nicht
ausgeschlossen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Für Leistungen an
gesetzlichen Feiertagen, sowie am 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres wird ein
Feiertagszuschlag von 200 % in Rechnung gestellt. Ansonsten werden die Zuschläge nach
den gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftraggeber verrechnet. Bei Zahlungsverzug sind
wir berechtigt ein Inkassobüro mit der Eintreibung der Forderung zu beauftragen.
Auftraggeber, die im Namen von Dritten, z.B. Eigentümergemeinschaften, handeln, haften
persönlich für die Zahlungsverpflichtungen aus den erteilten Aufträgen, wenn bei
Vertragsabschluss dieser Dritte Reinglanz nicht vollzählig und mit vollständiger
Wohnanschrift durch Aufnahme in einer Anlage zum Vertrag bekannt gegeben werden und
auf das Vertretungsverhältnis nicht schriftlich im Vertrag hingewiesen wird.
Werden von Reinglanz Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde
oder bei welchen es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so
wird hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber gestellt, die ohne Abzug zur
sofortigen Zahlung fällig ist.
Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist Reinglanz berechtigt,
Verzugszinsen mit 2% über dem jeweils gültigen Diskontsatz zu berechnen. Ein Verzug von
mehr als 4 Wochen berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung, wobei
Schadenersatzansprüche gesondert geltend gemacht werden können.
Das Personal von Reinglanz ist nicht zum Inkasso berechtigt. Trotzdem geleistete
Zahlungen an das Personal entbinden den Auftraggeber nicht von der Bezahlung der
Reinglanz zustehenden Vergütung.
Bei Zahlungsverzug ruhen die Reinigungsverpflichtungen von Reinglanz nebst deren
Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit
oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der
vereinbarten Leistung in Verzug, so kann Reinglanz bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Reinglanz bleibt jedoch überlassen, die Höhe ihres Anspruchs nicht im einzelnen darzulegen
und statt dessen als Schadenersatz wegen Nichterfüllung für jede nicht abgenommene
Reinigungsstunde 30 % des Stundensatzes zu beanspruchen. Der Auftraggeber hat das
Recht, nachzuweisen, dass Reinglanz durch den Abnahmeverzug kein Schaden oder ein
Schaden in nur geringerer Höhe entstanden ist.
10.) Haftung und Haftungsbegrenzung:
Reinglanz haftet für Schäden, die von bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten
Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht werden. Ist der Auftraggeber Kaufmann,
haftet Reinglanz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren leitenden
Angestellten verursacht werden. Beruht die Verursachung auf einfacher Fahrlässigkeit,
haftet die Firma Reinglanz dem Grunde nach nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber
Nichtkaufmann, haftet Reinglanz nach Maßgabe von zu vorgenanntem auch für Schäden,
die ihre sonstigen
Erfüllungsgehilfen verursachen.
Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten Objekt oder durch
Betriebsstörungen im Objekt entstanden sind oder Schäden aufgrund behördlicher Eingriffe,
Streiks, Aussperrung oder höhere Gewalt ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für
Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern von Reinglanz verursacht
werden. Nicht ersatzfähig sind außerdem alle nicht voraussehbaren Schäden. Dazu zählen
insbesondere Schäden, die mit der Dienstleistung von Reinglanz in keinem Zusammenhang
stehen, wie z.B. bei Bedienung von Fenstereinrichtungen oder bei der Bedienung und
Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrische Anlagen o.ä.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich schriftlich geltend zu
machen.
Die Haftung von Reinglanz für die nachweislich im Rahmen der erbrachten Leistungen
verursachte Schäden, wird ausdrücklich auf die Deckung entsprechend den Bedingungen
der Betriebshaftpflichtversicherung dem Grunde und der Höhe nach auf 3.000.000 EUR für
Personen-, Sach- und Vermögensschäden beschränkt.
Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder
Folgeschäden sind ausgeschlossen.
Mit Ablauf des Servicevertrages oder Beendigung der Einzelleistungen endet die
Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers.
11.) Abwerbung:
Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Arbeitskräfte von Reinglanz stellen eine
grobe Vertragsverletzung dar. Unter Abwerbung bzw. versuchter Abwerbung ist jede
Verbindung mit dem oder die Beeinflussung des Personals von Reinglanz zu sehen, die
geeignet ist, eine Kündigungsbereitschaft zu fördern, verbunden mit der Absicht, das
Personal nach seinem Ausscheiden selbst mit der Durchführung von Leistungen am
Vertragsobjekt oder anderen Objekten des Auftraggebers zu beschäftigen.
Im Falle einer erfolgten oder versuchten Abwerbung ist der Auftragnehmer berechtigt, das
Vertragsverhältnis fristlos zu lösen.
Der Auftraggeber ist im Falle der Abwerbung zur Bezahlung eines
Schadenersatzanspruches in Höhe eines Halbjahres-Bruttogehaltes des abgeworbenen
Mitarbeiters verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter nicht in die
Dienste des Auftraggebers tritt, seine Kündigung jedoch durch Abwerbungsmaßnahmen des
Auftraggebers oder in seinem Verantwortungsbereich handelnder Personen erfolgt ist.
12.) Unterbrechung der Reinigung:
Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann Reinglanz
den Reinigungsdienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder
zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist Reinglanz berechtigt, die
Rechnungslegung gemäß Vertrag durchzuführen.
13.) Rechtsnachfolge:
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass
der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf die persönlichen Belange des
Auftraggebers abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder
Rechtsveränderung im Bereich der Firma Reinglanz wird der Vertrag nicht berührt.
14.) Lohn- und Preisgleitklausel:
Im Falle der Veränderungen von Lohnkosten und Lohnnebenkosten erhöht sich der
Reinigungspreis um den gleichen Prozentsatz, wie die vorgenannten Kosten erhöht werden
zuzüglich der gesetzlichen MwSt.
Bei Laufzeitverträgen findet eine jährliche Anpassung des vereinbarten Entgelts i.H.v. derzeit
3% statt
15.) Datenschutz:
Reinglanz verpflichtet sich Ihre Daten vertraulich nach den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes zu
behandeln. Reinglanz ist berechtigt ihre Daten im Hause der REINGLANZ GRUPPE an
verbundene Unternehmen
weiter zu geben.
16.) Schlussbestimmungen:
Bei Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser
AGB tritt an ihre Stelle die gesetzliche zulässige Regelung, die dem Sinn und Zweck am
nächsten kommt. Übrige Inhalte werden hiervon nicht berührt. Insofern in
Individualvereinbarungen andere Fristen oder andere gesetzlich zulässige Vereinbarungen
getroffen wurden, gelten diese vorrangig. Insofern ergänzungsbedürftige Lücken vorhanden
sein sollten, tritt an diese Stelle eine gesetzlich zulässige Regelung.
Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Sonderregelungen vereinbart sind,
gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Dienstleistungs- und
Werkvertragsrechts.
17.) Gerichtsstand und Erfüllungsort:
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr und im
Geschäftsverkehr mit Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens der Sitz der Firma Reinglanz UG Wolgast.