AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reinigung

der Firma Reinglanz UG (haftungsbeschränkt),

vertreten durch den Geschäftsführer, Andrii Havrylenko,

geschäftsansässig Makarenkostr. 4, 17438 Wolgast

– nachfolgend “ Reinglanz“ genannt –



1.) Allgemeines

2.) Vertragsdauer und Kündigung

3.) Objekteinweisung

4.) Leistungen Reinglanz

5.) Umfang und Durchführung der Leistungen

6.) Reinigungsmittel und Geräte

7.) Leistungen des Auftraggebers

8.) Reklamationen

9.) Vergütung

10.) Haftung und Haftungsbegrenzung

11.) Abwerbung

12.) Unterbrechung der Reinigung

13.) Rechtsnachfolge

14.) Lohn- und Preisgleitklausel

15.) Datenschutz

16.) Schlussbestimmungen

17.) Gerichtsstand und Erfüllungsort



1.) Allgemeines:



Alle Dienstleistungen des Auftragnehmers erfolgen zu diesen Bedingungen. Der

Auftraggeber erkennt durch den Vertragsabschluss bzw. die Aufgabe von Bestellungen

ausdrücklich an, dass diese Bedingungen Vertragsbestandteil sind. Für zukünftige, weitere

Vertragsabschlüsse oder laufende Vertragsbeziehungen gelten die allgemeinen

Geschäftsbedingungen

des Auftragnehmers auch ohne weitere ausdrückliche Bezugnahme in der jeweils gültigen

Form als vereinbart.

Etwaige, entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind auch dann, wenn keine

Zurückweisung erfolgt, nur und in soweit verbindlich, als die in ausdrücklicher Abänderung

dieser Geschäftsbedingungen schriftlich vereinbart werden.

Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen oder Absprachen, auch mit

Außendienstmitarbeitern des Auftraggebers, gelten nur dann als rechtswirksam vereinbart,

wenn sie von Reinglanz schriftlich bestätigt worden sind. Angebote von Reinglanz sind bis

zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Bei der regelmäßig vorgesehenen

Schriftform kommt der Vertrag durch die beiderseitige Unterzeichnung von Auftraggeber und

Reinglanz zustande. Erteilt der Auftraggeber den Auftrag mündlich, so kommt dieser unter

Zugrundelegung des schriftlichen Angebotes mit der Auftragsbestätigung durch Reinglanz

zustande.

Für jeden Vertragsabschluss gelten die zu diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Preise; bei

laufenden Geschäftsbeziehungen gelten die jeweils vereinbarten leistungszeitpunktgültigen

Preise von Reinglanz.



2.) Vertragsdauer und Kündigung:



Gebäudenreinigungsverträge werden zwischen Auftraggeber und Reinglanz vorerst für 3

Monate Probezeit geschlossen.

Die Kündigungsfrist beträgt bei Laufzeitverträgen drei Monate zum Ablauf des Vertrages und

bedarf der Schriftform. Wird der Vertrag nicht vor Ablauf gekündigt, so verlängert er sich

stillschweigend auf unbegrenzte Zeitraum.

Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung an, sondern auf

den Eingang beim anderen Vertragspartner.

Die in den Individualverträgen vereinbarten Laufzeiten/Kündigungsfristen sind den

vorgenannten

vorrangig.

Verträge die auf Zuruf entstehen, sind von dem Zeitpunkt an verbindlich, an dem dem

Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.

Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so ist jede Partei berechtigt, ihn mit

einer Frist von drei Monaten zu kündigen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

Nebenabreden, Vorbehalte, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer

Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner.



3.) Objekteinweisung:



Vor der Tätigkeitsaufnahme durch Reinglanz ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter

von Reinglanz in das zu reinigende Objekt einzuweisen und auf mögliche Gefahrenquellen

ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel zu übergeben. Für

Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Personal von Reinglanz

herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet

Reinglanz im Rahmen des Nr. 10.

Erfolgt eine Einweisung – gleich aus welchen Gründen – nicht, so kann der Auftraggeber bei

eventuellen Fehlleistungen und Schäden, die auf die mangelnde Unterrichtung

zurückzuführen sind, Reinglanz nicht schadenersatzpflichtig machen.

Reinglanz wird es gestattet, innerhalb des betreuten Objekts für Bewohner und Besucher

kenntlich, ein Firmenschild anzubringen, aus dem ersichtlich ist, dass das Objekt von

Reinglanz gereinigt wird und wie

dessen Bewohner Reinglanz erreichen können. Die Kosten hierfür werden von Reinglanz

übernommen.



4.) Leistungen von Reinglanz:



Reinglanz verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des Reinigungsvertrages oder in der

Auftragsbestätigung festgehaltenen Dienstleistungen fach- und sachgerecht durchzuführen

und nur durch

Arbeitskräfte durchführen zu lassen, die eine entsprechende Eignung und Zuverlässigkeit

vorweisen und in einem Arbeits-/ Rechtsverhältnis zu Reinglanz stehen. Reinglanz ist

berechtigt zur Erfüllung seiner Leistungen geeignete Subunternehmen zu beauftragen. Der

Einsatz und die Weisungsbefugnis obliegt ausschließlich Reinglanz. Abweichungen von den

Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Dienstleistungsumfang und

-standard gewahrt bleibt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers nach deren

Beendigung noch am selben Tag zu besichtigen und die ordnungsgemäße Ausführung

sowie Material- und Zeitaufwand zu bestätigen. Verzichtet der Auftraggeber auf die

Besichtigung und Bestätigung oder unterbleibt diese aus Gründen, die Reinglanz nicht zu

vertreten hat, so gelten die Leistungen als vertragsgerecht ausgeführt, es sei denn, der

Auftraggeber rügt unverzüglich nach den für Reklamationen getroffenen Vereinbarungen.

Nach Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, ist der Reinglanz verpflichtet,

die überlassenen Schlüssel unverzüglich an den Auftraggeber zurück zu geben. Ein

Zurückbehaltungsrecht steht Reinglanz jedoch auf Grund von unbezahlten Rechnungen zu.

Für ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild, sowie angepasste Arbeitskleidung sorgt

Reinglanz.

Ausländisches Personal darf nur eingesetzt werden, wenn eine Aufenthalts- und

Arbeitsgenehmigung vorliegt. Das eingesetzte Personal wird durch das

Qualitätsmanagement von Reinglanz überwacht.

Dem Personal ist ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu

nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Das Personal

ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit

dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Das Personal ist ferner

verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden,

unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben. Dem Personal ist untersagt, Personen, die

nicht vom Auftragnehmer eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Das gilt auch für

Kinder.



5.) Umfang und Durchführung der Leistungen:



Die vereinbarten Leistungen werden im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung festgelegt.

Sollten zusätzliche Arbeiten ausgeführt werden, so wird Reinglanz dem Auftraggeber einen

Kostenvoranschlag unterbreiten und aufgrund gesonderter Beauftragung tätig.

Vereinbarte turnusmäßige wöchentliche Leistungen können nur während der normalen

Arbeitsstunden an Werktagen erbracht werden. Entfällt ein Turnus auf einen Feiertag, so

entfällt der Anspruch des Auftraggebers auf die Durchführung der Leistung, ohne dass ihm

ein Minderungsanspruch zusteht. In den Fällen, in denen im Leistungsverzeichnis ein Turnus

von 2x wöchentlich vereinbart ist, ist Reinglanz bei Wegfall eines Turnus durch einen

Feiertag jedoch nicht verpflichtet, die ausgefallenen Leistungen durch verstärkten Einsatz

beim verbleibenden Turnus auszugleichen.



6.) Reinigungsmittel und Geräte:



Reinglanz stellt die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte, Reinigungs- und

Pflegemittel in ausreichender Menge auf ihre Kosten zur Verfügung. Für alle Arbeiten

werden nur hochwertige Reinigungsmittel verwendet. Ätzende und säurehaltige Mittel dürfen

– mit Ausnahme für Toiletten – nicht verwendet werden. PVC-Böden sind mit antistatischen

und rutschfesten Mitteln zu reinigen. Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige

Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, Handtücher und Toilettenpapier sowie einen für die Unterbringung der Hilfsmittel (Material, Maschinen, Geräte) verschließbaren Raum, Schrank

o.ä. zur Verfügung und übernimmt dafür die Kosten.



7.) Leistungen des Auftraggebers:



Der Auftraggeber ist verpflichtet, Reinglanz je Wirtschaftseinheit kostenlos warmes Wasser

und Strom für den

Betrieb von Maschinen in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur

Verfügung zu stellen, sowie einen ganzjährig frei zugänglichen Wasseranschluss mit

Schlauchanschlussmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Bei Großanlagen überlässt der Auftraggeber Reinglanz unentgeltlich einen geeigneten,

verschließbaren Raum, für Materialien, Geräte und Maschinen, sowie einen Aufenthaltsraum

für das Personal von Reinglanz.

Reinglanz sorgt dafür, dass bei der Benutzung der Räume sowie bei der Begehung des

Objektes alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.



8.) Reklamationen:



Reinglanz ist bei der Erbringung seiner Leistung verpflichtet, die Arbeiten so durchzuführen,

dass Störungen und Belästigungen weitgehend vermieden werden und die gesetzlich

bestimmten Ruhezeiten Beachtung finden. Reklamationen des Auftraggebers können nur

Berücksichtigung finden, wenn sie unverzüglich nach der Durchführung der Leistungen von

Reinglanz mittels eingeschriebenen Briefs mitgeteilt werden. Sie können nur innerhalb von

längstens 24 Stunden nach Beendigung der beanstandeten Reinigungsarbeiten von

Reinglanz berücksichtigt werden. Fernmündliche oder mündliche Reklamationen können nur

dann berücksichtigt werden, wenn deren Berechtigung von Reinglanz ausdrücklich bestätigt

wird.

Mängel müssen unverzüglich nach Beendigung der Reinigungsarbeiten gerügt werden.

Weisen die vertraglich vereinbarten Leistungen Mängel auf und wurden unverzüglich gerügt,

dann ist Reinglanz zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Rechnungskürzungen

ohne vorangegangene ordnungsgemäße Reklamation und Aufforderung zur Behebung der

Mängel bzw. Einräumung einer Nachbesserung innerhalb einer hierfür gesetzten,

angemessenen Frist, können vom Auftraggeber nicht vorgenommen werden.

Die Leistungen von Reinglanz werden dann als vertragsgerecht durchgeführt anerkannt,

wenn der Auftraggeber nach Beendigung der Arbeiten entgegen der ihn treffenden

Besichtigung- und

Bestätigungspflicht, nicht unverzüglich Einwendungen erhebt.



9.) Vergütung:



Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Vertrag vereinbarte monatliche Vergütung

innerhalb

des vereinbarten Zahlungsziel nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug auf das von

Reinglanz bekannt gegebene Bank- oder Postscheckkonto zu überweisen. Das Entgelt für Leistungen aus Verträgen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden, ist

innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum – bei Reinglanz. eingehend – zahlbar, so dass

sich der Auftraggeber am 11. Tag nach Rechnungsdatum in Verzug befindet. Der

Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit unstreitig oder rechtskräftig

festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Das Zurückbehaltungsrecht ist nicht

ausgeschlossen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Für Leistungen an

gesetzlichen Feiertagen, sowie am 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres wird ein

Feiertagszuschlag von 200 % in Rechnung gestellt. Ansonsten werden die Zuschläge nach

den gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftraggeber verrechnet. Bei Zahlungsverzug sind

wir berechtigt ein Inkassobüro mit der Eintreibung der Forderung zu beauftragen.

Auftraggeber, die im Namen von Dritten, z.B. Eigentümergemeinschaften, handeln, haften

persönlich für die Zahlungsverpflichtungen aus den erteilten Aufträgen, wenn bei

Vertragsabschluss dieser Dritte Reinglanz nicht vollzählig und mit vollständiger

Wohnanschrift durch Aufnahme in einer Anlage zum Vertrag bekannt gegeben werden und

auf das Vertretungsverhältnis nicht schriftlich im Vertrag hingewiesen wird.

Werden von Reinglanz Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde

oder bei welchen es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so

wird hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber gestellt, die ohne Abzug zur

sofortigen Zahlung fällig ist.

Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist Reinglanz berechtigt,

Verzugszinsen mit 2% über dem jeweils gültigen Diskontsatz zu berechnen. Ein Verzug von

mehr als 4 Wochen berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung, wobei

Schadenersatzansprüche gesondert geltend gemacht werden können.

Das Personal von Reinglanz ist nicht zum Inkasso berechtigt. Trotzdem geleistete

Zahlungen an das Personal entbinden den Auftraggeber nicht von der Bezahlung der

Reinglanz zustehenden Vergütung.

Bei Zahlungsverzug ruhen die Reinigungsverpflichtungen von Reinglanz nebst deren

Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit

oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der

vereinbarten Leistung in Verzug, so kann Reinglanz bei Vorliegen der gesetzlichen

Voraussetzungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Reinglanz bleibt jedoch überlassen, die Höhe ihres Anspruchs nicht im einzelnen darzulegen

und statt dessen als Schadenersatz wegen Nichterfüllung für jede nicht abgenommene

Reinigungsstunde 30 % des Stundensatzes zu beanspruchen. Der Auftraggeber hat das

Recht, nachzuweisen, dass Reinglanz durch den Abnahmeverzug kein Schaden oder ein

Schaden in nur geringerer Höhe entstanden ist.



10.) Haftung und Haftungsbegrenzung:



Reinglanz haftet für Schäden, die von bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten

Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht werden. Ist der Auftraggeber Kaufmann,

haftet Reinglanz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die durch

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren leitenden

Angestellten verursacht werden. Beruht die Verursachung auf einfacher Fahrlässigkeit,

haftet die Firma Reinglanz dem Grunde nach nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber

Nichtkaufmann, haftet Reinglanz nach Maßgabe von zu vorgenanntem auch für Schäden,

die ihre sonstigen

Erfüllungsgehilfen verursachen.

Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten Objekt oder durch

Betriebsstörungen im Objekt entstanden sind oder Schäden aufgrund behördlicher Eingriffe,

Streiks, Aussperrung oder höhere Gewalt ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für

Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern von Reinglanz verursacht

werden. Nicht ersatzfähig sind außerdem alle nicht voraussehbaren Schäden. Dazu zählen

insbesondere Schäden, die mit der Dienstleistung von Reinglanz in keinem Zusammenhang

stehen, wie z.B. bei Bedienung von Fenstereinrichtungen oder bei der Bedienung und

Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrische Anlagen o.ä.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich schriftlich geltend zu

machen.

Die Haftung von Reinglanz für die nachweislich im Rahmen der erbrachten Leistungen

verursachte Schäden, wird ausdrücklich auf die Deckung entsprechend den Bedingungen

der Betriebshaftpflichtversicherung dem Grunde und der Höhe nach auf 3.000.000 EUR für

Personen-, Sach- und Vermögensschäden beschränkt.

Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder

Folgeschäden sind ausgeschlossen.

Mit Ablauf des Servicevertrages oder Beendigung der Einzelleistungen endet die

Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers.



11.) Abwerbung:



Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Arbeitskräfte von Reinglanz stellen eine

grobe Vertragsverletzung dar. Unter Abwerbung bzw. versuchter Abwerbung ist jede

Verbindung mit dem oder die Beeinflussung des Personals von Reinglanz zu sehen, die

geeignet ist, eine Kündigungsbereitschaft zu fördern, verbunden mit der Absicht, das

Personal nach seinem Ausscheiden selbst mit der Durchführung von Leistungen am

Vertragsobjekt oder anderen Objekten des Auftraggebers zu beschäftigen.

Im Falle einer erfolgten oder versuchten Abwerbung ist der Auftragnehmer berechtigt, das

Vertragsverhältnis fristlos zu lösen.

Der Auftraggeber ist im Falle der Abwerbung zur Bezahlung eines

Schadenersatzanspruches in Höhe eines Halbjahres-Bruttogehaltes des abgeworbenen

Mitarbeiters verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter nicht in die

Dienste des Auftraggebers tritt, seine Kündigung jedoch durch Abwerbungsmaßnahmen des

Auftraggebers oder in seinem Verantwortungsbereich handelnder Personen erfolgt ist.



12.) Unterbrechung der Reinigung:



Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann Reinglanz

den Reinigungsdienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder

zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist Reinglanz berechtigt, die

Rechnungslegung gemäß Vertrag durchzuführen.



13.) Rechtsnachfolge:



Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass

der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf die persönlichen Belange des

Auftraggebers abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder

Rechtsveränderung im Bereich der Firma Reinglanz wird der Vertrag nicht berührt.



14.) Lohn- und Preisgleitklausel:



Im Falle der Veränderungen von Lohnkosten und Lohnnebenkosten erhöht sich der

Reinigungspreis um den gleichen Prozentsatz, wie die vorgenannten Kosten erhöht werden

zuzüglich der gesetzlichen MwSt.

Bei Laufzeitverträgen findet eine jährliche Anpassung des vereinbarten Entgelts i.H.v. derzeit

3% statt



15.) Datenschutz:



Reinglanz verpflichtet sich Ihre Daten vertraulich nach den Bestimmungen des

Bundesdatenschutzgesetzes zu

behandeln. Reinglanz ist berechtigt ihre Daten im Hause der REINGLANZ GRUPPE an

verbundene Unternehmen

weiter zu geben.



16.) Schlussbestimmungen:



Bei Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser

AGB tritt an ihre Stelle die gesetzliche zulässige Regelung, die dem Sinn und Zweck am

nächsten kommt. Übrige Inhalte werden hiervon nicht berührt. Insofern in

Individualvereinbarungen andere Fristen oder andere gesetzlich zulässige Vereinbarungen

getroffen wurden, gelten diese vorrangig. Insofern ergänzungsbedürftige Lücken vorhanden

sein sollten, tritt an diese Stelle eine gesetzlich zulässige Regelung.

Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Sonderregelungen vereinbart sind,

gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Dienstleistungs- und

Werkvertragsrechts.



17.) Gerichtsstand und Erfüllungsort:



Gerichtsstand und Erfüllungsort ist im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr und im

Geschäftsverkehr mit Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen

Sondervermögens der Sitz der Firma Reinglanz UG Wolgast.

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